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Bundesbrief von 1291
Der Bundesbrief von 1291 im
Bundesbriefmuseum in Schwyz.
Der Beginn der alten Eidgenossenschaft.
Die Kantone Uri Schwyz Unterwalden schwören sich auf dem Rütli gegenseitig Beistand gegen Österreich.
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Der
Bundesbrief 1291
Interessante Infos zum Schweizer Bundesbrief von 1291:
- Der Bundesbrief von 1291 besieglete die Staatsgründung der alten Eidgenossenschaft
- 1991 haben Physiker an der ETH den Bundesbrief mit der Radiokarbonmethode untersucht und festgestellt, dass er höchstwahrscheinlich aus der Zeit um 1300 stammt.
- Zum Bundesbrief gehört ein ganzes eigenes Museum. Das Bundesbriefmuseum an der Bahnhofstrasse in Schwyz, wurde 1936 um das Dokument herum gebaut.
- Der Bundesbrief gehört nicht der Eidgenossenschaft, sondern dem Kanton Schwyz.
- Der Bundesbrief, hat die Urkundennummer 27 des Urkundenbestandes vom Staatsarchivs vom Kanton Schwyz.
- Wie gross der ideelle Wert vom Bundesbrief ist, zeigt eine Umfrage vom Beobachter:
75 Prozent der Schweizer glauben, dass die heutige Schweiz vor über 700 Jahren auf dem Rütli entstanden sei.
- Der Bundesbrief war für viele Jahrhunderte vergessen. Er wurde erst in der Mitte vom 18. Jahrhunderts wieder entdeckt.
- Der Bundesbrief wurde danach erstmals zusammen mit der erstmaligen Durchführung des schweizerischen Nationalfeiertages vom 1.August 1891 sehr stark ins öffentliche Bewusstsein gerückt
- 2006 wurde der Bundesbrief erstmals im Ausland (Philadelphia/USA) in einer Ausstellung ausserhalb der Schweiz präsentiert und ausgestellt.
Wie gross der ideele Wert des Bundesbriefes ist, zeigen die drarauf folgenden Proteste in der Schweiz. Sogar der Vorwurf von Landesverrat wurde in diesem Zusammenhang herumgereicht.
- Die Grösse des Bundesbriefes ist 320 × 200 mm.
- Angehängt sind die Siegel von Uri und Unterwalden. Der Siegel des Standes Schwyz fehlt.
- Der Text umfasst total 17 lateinischen Zeilen.
- Link zum Bundesbrief Museum wo der Bundesbrief von 1291 aufbewahrt ist.
Bundesbrief Archiv in Schwyz
Im Bundebrief-Museum kann das historische Rütli Dokument von Rütlischwur 1291 angeschaut werden
Im Bundesbrief steht geschrieben:
In
Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen
dauernde Geltung gegeben werde. Darum haben alle Leute der Talschaft Uri,
die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren
Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem
besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung
mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen
Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen
Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. Und auf jeden Fall hat jede
Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung
von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten,
eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem
Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern
durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert
erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter
ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen
entgegentreten. Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig,
ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum
sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren
darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis
ihn die Eidgenossen zurückrufen. Schädigt einer einen Eidgenossen durch
Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn
in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.
Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut
in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. Niemand soll einen andern,
ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann
nur mit Erlaubnis seines Richters. Im übrigen soll jeder seinem Richter
gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat,
bezeichnen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse
dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.
Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil
sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen
gehalten, den andern zu schützen. Diese Ordnungen sollen, so Gott will,
dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten
diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden
und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang
des Monats August.
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