12.02.2013, 17:26
Darüber stimmen wir am 3. März 2013 ab:
Der Text der Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei
Initiativtext der Abzocker Initiative
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 95 Abs. 3 (neu)
3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziffer 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
cu Tell
http://www.Tell.ch
Der Text der Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei
Initiativtext der Abzocker Initiative
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 95 Abs. 3 (neu)
3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
- a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder
den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates
und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin
oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im
Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und
Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
- b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine
Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert
werden.
- c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
- d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziffer 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
cu Tell
http://www.Tell.ch
http://www.Tell.ch .:/ und ewig grüsst der Gesslerhut \ :.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren!
"Man wisse zwar nicht ob Wilhelm Tell gelebt habe,
aber dass er den Gessler erschossen habe, stehe fest!" by Hans Weigel
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"Man wisse zwar nicht ob Wilhelm Tell gelebt habe,
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